
03.02.2023
Das steuerfreie „Öffi-Ticket“ bei Dienstnehmern
Im Rahmen eines "Jobticket" kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung stellen.
Jeder Arbeitgeber kann die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist (Bsp: Wohnort Wien, Arbeitsort Krems, begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist). Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
Kostenerstattung statt Zurverfügungstellung der Karte
Ab 1.7.2021 ist auch eine Kostenübernahme des Tickets steuerfrei möglich, d.h. der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch die Kosten des durch den Arbeitnehmer direkt gekauften Tickets ersetzen. Zum Verständnis: Bis 30.6.2021 war ein Jobticket nur unter der Voraussetzung steuerfrei, dass der Arbeitgeber die Kosten direkt an das Verkehrsunternehmen bezahlte, d.h. die Rechnung auf den Arbeitgeber lautete. Ab 01.07.2021 ist somit eine wesentliche Vereinfachung möglich, von der allenfalls Gebrauch gemacht werden sollte.
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Pendlerpauschale und „Öffi-Ticket“: Neuregelung ab 1.1 2023
Für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2022 gilt, dass nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale beantragt werden kann, die nicht vom „Öffi-Ticket“ umfasst ist.
Beispiel (bis 31.12.2022): Ein Arbeitnehmer wohnt in St. Pölten und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und dann mit der U-Bahnlinie 4 ins Zentrum. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann daher das Pendlerpauschale von St. Pölten bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich des „Öffi-Tickets“ für Wien (Stadtgrenze Haltestelle Purkersdorf Sanatorium) geltend machen.
Ab dem Jahr 2023 wurde diese Einschränkung abgeschafft. Das Pendlerpauschale kommt somit in jedem Fall zur Anwendung, auch wenn für die gesamte Fahrtstrecke oder einen Teil davon ein Jobticket gewährt wird. Im Gegenzug wird das Pendlerpauschale um den Wert des Jobtickets gekürzt.
Wir empfehlen: Kostenersatz des Jobtickets im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung!
Erfolgt die Kostenübernahme des (auf freiwilliger Basis gewährten!) Jobtickets im Wege der monatlichen Gehaltsabrechnung erspart Ihnen dies Mühe und mitunter auch Geld. Dazu folgende einfache Vorgehensweise:
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Der jeweilige Dienstnehmer kauft das "Öffi-Ticket" (Wochen-/ Monats-/ Jahreskarte).
- Sie informieren die Personalverrechnung in unserer Kanzlei (am besten per E-Mail) über Beginn und Höhe der monatlichen KostenübernahmeAb dem von Ihnen genannten Monat wird auf der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers der für das Jobticket vergütete Betrag zusätzlich angeführt und zur Auszahlung gebracht.
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Diese Vorgangsweise hat den Vorteil, dass im Falle eines Ausscheidens des Dienstnehmers keine weiteren Schritte hinsichtlich Rückforderung sowie Rückeinlösung von Jahres-Jobtickets durch Sie erforderlich sind.
Wenn Sie für Dienstnehmer ein Öffi-Ticket (Wochen-, Monats-, oder Jahreskarte) zur Verfügung stellen oder einen Kostenanteil übernehmen, ersuchen wir in jedem Fall um Information der Personalverrechnung.
Interessiert? Fordern Sie hier unverbindlich
nähere Informationen an!
