02.07.2010
Was dürfen Kinder in den Ferien dazuverdienen?
Zuverdienstgrenzen beachten!
Wenn Jugendliche Ferialjobs annehmen, hat das Folgen auf die Familienbeihilfe, Steuer und Sozialversicherung.
Die Familienbeihilfe bleibt erhalten, solange das zu versteuernde Jahreseinkommen den Betrag von € 9.000,00 nicht überschreitet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dieser Betrag ausschließlich in den Ferien oder über das gesamte Jahr verdient wurde.
Als steuerpflichtiges Einkommen versteht man das Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden nicht einbezogen. Damit ist die Obergrenze bei einem Bruttogehalt € 11.219,00 ohne Sonderzahlungen gegeben. Endbesteuerte Einkünfte wie Zinsen oder Dividenden sind nicht einzubeziehen. Kinder unter 18 Jahren können ohne Gefährdung der Familienbeihilfe ganzjährig beliebig viel verdienen.
Sozialversicherung:
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 366,33 fallen keine Sozial-versicherungsbeiträge an (geringfügig Beschäftigte).
Lohnsteuer:
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von rd. € 1.127,00 p.m. fällt auch keine Lohnsteuer an. Sollten die Kinder pro Monat mehr verdienen, das aber nicht das gesamte Jahr, kann man sich mittels der Arbeitnehmerveranlagung die Lohnsteuer zurückholen. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr kommt es dann in der Regel zu einer Rückzahlung der Lohnsteuer.
Wird der Ferienjob in Form eines Werkvertrages oder freien Dienstvertrages geleistet, kommt es ab einem Gesamt-Jahreseinkommen von € 11.000,00 zur Steuerpflicht.
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