15.12.2011

Vertretungsarzt ist kein Angestellter

Einkünfte werden selbständig erzielt

Es ist insbesondere bei Praxisinhabern von Kassenordinationen seit jeher üblich, im Bedarfsfall einen Vertretungsarzt in der Ordination zu beschäftigen. Dies ist insbesondere im Krankheits- oder Urlaubsfall unabdingbar, um einen geregelten Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten.

Die mit der Ordinationsvertretung betrauten Ärzte sind selbständig auf Honorarbasis tätig und rechnen ihre Leistung per Honorarnote mit dem Praxisinhaber ab.

Nunmehr wurde diese Praxis von der Finanzverwaltung aufs Korn genommen und der Vertretungsarzt im Zuge einer Abgabenprüfung als Dienstnehmer eingestuft. Daher wurden dem vertretenen (Fach-) Arzt plötzlich die für Dienstnehmer vorgesehenen Abgaben für den Vertretungsarzt vorgeschrieben.

Der Berufung wurde in 2. Instanz stattgegeben. (UFSG, RVI0793-GI09 vom 3. 5. 2011). Der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) bezeichnete für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses die persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die in diesem Zusammenhang bestehende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers als Voraussetzung. Es gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. In diesen Fällen ist auf weitere Abgrenzungskriterien abzustellen.

Hinsichtlich des Merkmals der Weisungsgebundenheit hat nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren.

Im konkreten Fall konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, welche auf das Vorliegen einer persönlichen Weisungsgebundenheit schließen ließen. Alle diesbezüglichen Hinweise, wie zB Beratung mit dem zu vertretenden Arzt, sind im Ärztegesetz geregelt („Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben."). Die bei angestellten Ärzten bestehende fachliche Weisungsgebundenheit liegt bei Vertretungsärzten nicht vor.

Da das unbedingt erforderliche Merkmal der persönlichen Weisungsgebundenheit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, entschied der UFS gegen das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses und gab der Berufung statt.

Leonhart + Leonhart - Steuerberatung für Ärzte

1070 Wien, Mariahilferstr. 74a

Tel 01/523-17-68

 

 

 

 


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