20.01.2010
Umsatzsteuer bei Privatkrankenanstalten
Verschärfte Vorgangsweise
Umsatzsteuerliche Beurteilung von Privatkrankenanstalten und Instituten
Wir erlauben uns den Text der geänderten Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 951a-Abgrenzung ärztliche Tätigkeit - Krankenanstalt) zu Ihrer Information wiederzugeben. Die umsatzsteuerliche Abgrenzung gegenüber der ärztlichen Tätigkeit ist deswegen von besonderer Bedeutung, da bei einer Einstufung als ärztliche Tätigkeit ein Vorsteuerabzug nicht zusteht. Eine derartige Beurteilung könnte etwa im Falle einer Betriebsprüfung erfolgen, wenn die angeführten Kriterien nicht erfüllt sind und die Krankenanstalt mehr das Erscheinungsbild einer ärztlichen Ordination hat.
Zu Rz 951a (Abgrenzung ärztliche Tätigkeit – Krankenanstalt)
Unabhängig von der ertragsteuerlichen Einstufung liegen jedoch bei einer Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes Umsätze als Krankenanstalt auch im Sinne des UStG 1994 vor, wenn ua folgende Voraussetzung gegeben sind (vgl VwGH 19.6.202, 2000/15/0053, VwGH 30.7.2002, 98/14/0203 sowie VwGH 24.9.2008, 2006/15/0283 mit Verweis auf VfGH- Judikatur):
- Die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen,
- das Bestehen einer Organisation, die jener einer Krankenanstalt entspricht,
- die Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters woraus sich die Notwendigkeit ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen,
- eine Anstaltsordnung, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen,
- der (Behandlungs-)Vertrag wird nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen.
Die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung kann ein (qualifiziertes) Indiz für das Vorliegen einer Krankenanstalt sein, reicht aber dann nicht, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht dem wirtschaftlichen Bild einer Krankenanstalt entsprechen. Das offenkundige Abstellen der Betriebszeiten eines Instituts auf die Arbeitsmöglichkeiten des Arztes spricht gegen das Vorliegen einer für eine Krankenanstalt typischen Organisation (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0283).
Anmerkung: In Rz 951a wird die Entscheidung des VwGH vom 24.9.2008, 2006/15/0283, berücksichtigt.
Die hervorgehobenen Passagen wurden aufgrund des Umsatzsteuerrichtlinien- Wartungserlasses 2009 ergänzt.
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