30.08.2011
Steueränderungen ab 2012
Was für Ärzte wichtig ist
Mit dem am 8. Juli im Nationalrat beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2011 sind zahlreiche steuerliche Änderungen verbunden. Hier sind die für Ärzte relevanten Änderungen:
Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger
Ab 1. Jänner 2012 wird der Kreis der begünstigten Spendenempfänger auf Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, auf Tierheime sowie auf freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände ausgeweitet. Es gibt es ab 2012 nur mehr eine einheitliche Spendenbegünstigtenliste. Spenden können in Höhe von maximal zehn Prozent der Einkünfte (nach Verlustausgleich) des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres steuerlich geltend gemacht werden, wobei davon als Betriebsausgabe maximal zehn Prozent des Vorjahresgewinns, der Rest als Sonderausgabe angesetzt werden kann. Als Nachweis für die geleistete Spende dient der Zahlungsbeleg oder die Bestätigung durch die Spendenorganisation.
Klarstellung zum Gewinnfreibetrag
Es wird klargestellt, endbesteuerte Kapitalerträge nicht zur Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag gehören.
Kirchenbeitrag
Die Absetzbarkeit für Kirchenbeiträge wird ab dem Kalenderjahr 2012 auf 400 Euro erhöht.
Nichtabzugsfähigkeit von Strafen
Nach bisheriger Verwaltungspraxis werden derzeit kleinere Geldstrafen als abzugsfähig anerkannt, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist, bzw. nur ein geringes Verschulden voraussetzt. Bereits bisher waren Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht war, steuerlich nicht abzugsfähig.
Ab 1. Jänner 2012 sind auch Strafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und Organen der EU, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (wie zum Beispiel der neue Verkürzungszuschlag) und Zahlungen auf Grund einer Diversion steuerlich nicht geltend zu machen.
Verschiebung der KEST-Abzugsverpflichtung auf 1. April 2012
Um den abzugsverpflichteten Banken einen längeren Zeitraum für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen zu gewähren, wurde das Inkrafttreten der "KESt Neu" auf den 1. April 2012 verschoben.
Gleichzeitig wird die Spekulationsfrist für entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Fondsanteile auf 15 Monate verlängert. Das bedeutet, dass der Verkauf von Aktien und Anteilen, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben und vor dem 1. April 2012 veräußert werden, voll steuerpflichtig ist. Bei Veräußerung ab dem 1. April 2012 wird dafür 25 Prozent KESt eingehoben. Es empfiehlt sich daher, solche Wertpapiere erst nach dem 31. März 2012 zu verkaufen, da ansonsten anstatt 25 Prozent KESt, Einkommensteuer bis zu 50 Prozent fällig wird.
Zahlungen aus öffentlichen Mitteln bei Einnahmen-Ausgaben Rechnern
Wenn ein Einnahmen- Ausgaben- Rechner Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, z.B eine Subvention, erhält, sollen ab Veranlagung 2011 diese Einnahmen abweichend vom Zufluss- Abfluss- Prinzip immer in dem Jahr zu versteuern sein, für das sie zustehen. Negative steuerliche Auswirkungen durch verspätete Auszahlung können dadurch vermieden werden.
Umsatzsteuergesetz: Verzicht auf die Erwerbsschwelle
Wenn ein Schwellenerwerber seine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) verwendet, um im EU- Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerfrei Waren beziehen zu können, gilt dies nun automatisch als Option zum Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Für Ärzte bedeutet dies, daß bei Bekanntgabe der UID-Nr. auch für alle künftigen Warenbezüge aus der EU automatisch die österreichische Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) anfällt.
Begünstigung bei Unternehmensneugründungen
Der Zeitraum für die Lohnnebenkostenbefreiung wird ausgeweitet Dieser Zeitraum, in dem die .Begünstigung für bestimmte lohnabhängige Abgaben grundsätzlich anwendbar ist, wird ab 1. Jänner 2012 auf drei Jahre (36 Monate) ab Neugründung verlängert. Die Frist beginnt mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach der Neugründung gilt die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.
Berufungszinsen bei Rechtsmittel
Bei positiver Erledigung einer Berufung kann der Steuerpflichtige ab 1. Jänner 2012 den Antrag auf Gutschrift von Berufungszinsen stellen. Der Zinssatz liegt zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
Leonhart + Leonhart - Steuerberatung für Ärzte
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