01.09.2011

Neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitaleinkünften

Neuregelung gilt ab 1.4.2012

Die neue Besteuerung von Vermögenszuwächsen bei Kapitaleinkünften („KESt Neu"), welche ursprünglich ab 1.10.2011 in Kraft treten sollte, wurde um ein halbes Jahr auf 1.4.2012 verschoben. In diesem Zusammenhang wurden die Übergangsbestimmungen teilweise geändert. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, worauf Sie als Kapitalanleger achten sollten.

Grundsätzlich werden durch die „KESt Neu" sowohl die Zinsen als auch der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis der Kapitalanlage, besteuert. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25% und ist damit gleich hoch wie die „alte" Kapitalertragsteuer auf Zinsen und Dividenden.

Bei allen Werten, welche auf inländischen Depots liegen, erfolgt der Steuerabzug durch das depotführende Kreditinstitut. Bei ausländischen Depots erfolgt die Angabe in der Steuererklärung, wobei auch hier ein fixer Steuersatz von 25% verrechnet wird.

Für den privaten Anleger ist die im Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen

  • Aktien und Investmentfonds einerseits („Anteilen an Körperschaften und Fonds") sowie
  • Forderungswertpapieren z.B. Anleihen und Derivaten („Andere Wirtschaftsgüter")

anderseits zu beachten.

Anteile an Körperschaften (z.B. Aktien) und Investmentfonds

Dabei handelt es sich um den typischen Streubesitz von Unternehmensbeteiligungen, welche weniger als 1% am gesamten Unternehmen betragen.

Soweit diese bis zum 31.12.2010 gekauft wurden, sind sie von der Vermögenszuwachsbesteuerung nicht erfasst.
Lediglich bei einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach Ankauf (also vor Ende Dezember 2011) tritt Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft ein, Gewinne aus solchen Verkäufe müssen (wie schon bisher geregelt) in der Steuererklärung als Spekulationsgeschäfte angegeben werden, wobei der volle Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt.

  • Bei Kauf und Verkauf des Wertpapiers zwischen 1.1.2011 und 30.3.2012 liegt bei einem Veräußerungsgewinn immer ein (zum vollen Einkommensteuersatz pflichtiges) Spekulationsgeschäft vor, wobei die Spekulationsfrist auf bis zu 15 Monate ausgedehnt wird. Dieses ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
  • Erfolgt der Verkauf eines solchen ab dem 1.1.2011 gekauften Wertpapiers ab dem 1.4.2012, fällt dafür der neue fixe Steuersatz von 25% an, wobei bei inländischen Wertpapierdepots die Bank den Steuerabzug vornimmt und eine Angabe in der Steuererklärung nicht erfolgt.
  • Da gleiche gilt bei Verkauf eines ab 1.4.2012 gekauften solchen Wertpapiers.

Die angeführten Regelungen gelten z.B. für Aktien und Investmentfonds („Anteile unter 1% an Körperschaften und Fonds"), deren Erwerb ab dem 1.1.2011 stets zu einem steuerhängigen Veräußerungsgeschäft führt.

Andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungswertpapiere) und Derivate

  • Soweit solche Wertpapiere bis zum 30.9.2011 gekauft wurden, sind sie von der Vermögenszuwachsbesteuerung nicht erfasst. Lediglich bei einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach Ankauf (also vor Ende September 2012) tritt Steuerpflicht ein, Gewinne aus solchen Verkäufe müssen (wie schon bisher geregelt) in der Steuererklärung als Spekulationsgeschäfte angegeben werden, wobei der volle Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt.
  • Bei Kauf und Verkauf des Wertpapiers zwischen 1.10.2011 und 30.3.2012 liegt immer ein (zum vollen Einkommensteuersatz steuerpflichtiges) Spekulationsgeschäft vor. Dieses ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
  • Bei Kauf des Wertpapiers zwischen 1.10.2011 und 30.3.2012 und Verkauf ab dem 1.4.2012 liegt gleichfalls ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor, für welches aber der fixe 25%- Steuersatz zur Anwendung kommt.
  • Bei Kauf solcher Wertpapiere ab dem 1.4.2012 kommt generell die neue Vermögenszuwachsbesteuerung (25% Steuerabzug durch das Kreditinstitut bei inländischen Depots, damit Endbesteuerungswirkung) zur Anwendung.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass bei Anschaffungen von Forderungswertpapieren und Derivaten bis zum 30.9.2011 ein späterer Veräußerungsgewinn nur dann als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (zum vollen Steuersatz) zu erfassen ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Findet der Kauf hingegen zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 statt, ist ein in der Folge erzielter Veräußerungsgewinn stets unabhängig von einer Behaltefrist steuerpflichtig. Auf Verkäufe ab dem 1.4.2012 ist in diesem Fall bereits der fixe 25%- Steuersatz anzuwenden.

Anteile an Körperschaften ab 1% am Gesamtunternehmen

Diese spielen für private Anleger bei börsennotierenden Unternehmen aufgrund des Umfanges normalerweise keine Rolle. In Betracht kommen hier vor allem privat gehaltene Beteiligungen an GmbH's welche über 1% am Stammkapital umfassen, beispielsweise auch die Beteiligung an einer als GmbH betrieben Ärzte- Gruppenpraxis.

Die Veräußerung einer solchen Beteiligung ist immer steuerpflichtig: Beim Verkauf bis zum 31.3.2012 fällt Einkommensteuer an (Hälftesteuersatz bei mehr als 12 Monaten Behaltefrist), ab 1.4.2012 gilt auch hier generell der neue 25%- Fixsteuersatz für Vermögenszuwächse.

Was geschieht bei verlustbringenden Kapitalanlagen?

Jeder hat schon die Erfahrung gemacht, dass es an den Börsen auch bergab gehen kann, also ein Wertpapier nur mit Verlust verkauft werden kann. Diese Verluste sind künftig steuerlich zu berücksichtigen, wobei allerdings ein sehr restriktives System zur Anwendung kommt.

  • Der Verlustausgleich bei Kapitalanlagen kann ausschließlich mittels der Jahressteuererklärung erfolgen. Im Rahmen der „KESt Neu" werden nur Kursgewinne erfasst.
  • Verluste aus Kapitalvermögen können nur gegen Gewinne aus Kapitalvermögen, nicht aber gegen andere Einkünfte verrechnet werden.
  • Innerhalb der Kapitaleinkünfte bestehen zwei Töpfe. Nur innerhalb jedes dieser Töpfe darf eine Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen erfolgen:
    • Einerseits die mit dem fixen 25%- Satz besteuerten Kapitalanlagen (siehe oben)
    • Andererseits die normal besteuerten Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen aus Privatdarlehen) sowie aus nicht verbrieften Derivaten.
  • Daneben besteht für Bankzinsen und Zuwendungen aus Privatstiftungen ein spezielles Verlustausgleichsverbot. Diese dürfen nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
  • Soweit (siehe oben) aus der Veräußerung von „Altanlagen" Spekulationsgeschäfte vorliegen, dürfen diese Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden.
  • Für Verluste aus privaten Kapitalanlagen besteht keine Möglichkeit zum Verlustvortrag in das Folgejahr. Diese Einschränkung wird in Fachkreisen übrigens als verfassungswidrig eingestuft.


Das Verlustvortragsverbot kann durchaus legal umgangen werden: Wird in Form von Investmentfonds investiert, kommt es aufgrund der Rechtslage innerhalb des Fonds zu einem Verlustausgleich und -vortrag, der dem Anleger zumindest indirekt zugute kommt.

 

 

 

Von Steuerberater Mag. Wolfgang Leonhart

Leonhart + Leonhart - Steuerberatung für Ärzte

1070 Wien, Mariahilferstr. 74a

Tel 01/523-17-68

http://www.leonhart.at/

 

 


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