14.06.2010

Zahlscheingebühren sind nicht zulässig!

Vorsicht bei zusätzlichen Belastungen

Von Lieferanten wurden im den vergangenen Jahren zunehmend in Rechungen Zahlscheingebühren ungefragt ausgewiesen. Überall dort, wo man regelmässig Rechungen bekommt wie etwa bei Mobilfunkunternehmen, Zeitschriftenabonnements aber auch von Hausverwaltungen für die Mietenzahlungen wurde man -ungefragt- vor die Wahl gestellt, entweder einen Bankeinziehungsauftrag zu erteilen oder die Zahlscheingebühr zusätzlich auf der Rechung ausgewiesen zu bekommen.

Mit dieser Vorgangsweise haben die Gerichte jetzt kurzen Prozeß gemacht: Sowohl das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien 7. 5. 2010, 2 R 18/10x) als auch das Handelsgericht Wien (HG Wien 1. 6. 2010, 18 CG 14/10p) haben unter Berufung auf das neue Zahlungsdienstegesetz zur Frage der Unzulässigkeit von sogenannten Zahlscheingebühren Stellung genommen.

Aufgrund der im November vorigen Jahres in Kraft getretenen Bestimmung ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig. Dieses Verbot bedeutet nach Ansicht des OLG Wien jedenfalls, dass keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber Barzahlungen verlangt werden dürfe. Es umfasse dem Wortlaut nach aber auch die Überweisungen mittels Zahlschein. Das OLG verweist dabei auch auf die mittlerweile überwiegend vertretene Auffassung in der Literatur, das das Verbot auch die bislang üblichen „Erlagscheingebühren" miteinbeziehe.


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