05.06.2011

Dienstleistungen für die Ordination aus dem Ausland

Dienstleistungsfreiheit im Rahmen des Europäischen Binnenmarktes

Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht im Rahmen des Europäischen Binnenmarktes selbständigen Unternehmern aus anderen EU- Staaten vorübergehend Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Zusätzlicher Anreiz ist häufig das im Verhältnis zu östlichen Nachbarstaaten dort niedrigere (Personal-) Kostenniveau. Die Renovierung oder der Umbau einer Arztpraxis kann beispielsweise so kostengünstiger erfolgen.

Unter Herüberarbeiten über die Grenze versteht man das bloß vorübergehende und gelegentliche Ausführen bestellter gewerblicher Arbeiten durch ausländische Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein ausländischer Unternehmer Dienstnehmer im Rahmen derArbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich einsetzt oder ein Selbständiger im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit alleine vorübergehend in Österreich tätig wird.

Dies gilt zum Beispiel, wenn ein EDV- Dienstleister aus Deutschland die Ordinations- EDV eines Arztes in Salzburg  betreut oder wenn ein Raumausstatter aus der Slovakei die Praxis eines Arztes in Wien ausmalt.

Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus dem Ausland durch inländische Unternehmer, also auch niedergelassene Ärzte, hat aber eine steuerliche Auswirkung. Der österreichische Fiskus hält bei in Österreich erbrachten Dienstleistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer bei diesem die Hand auf: Die (20%-ige) Umsatzsteuer auf die Rechnung des ausländischen Auftragnehmers hat das inländische Unternehmen direkt an das Finanzamt abzuführen. Der ausländische Unternehmer ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich stellt in diesem Fall seine Rechung netto, also ohne Umsatzsteuer mit dem Vermerk „Übergang der Umsatzsteuerschuld an den Leistungsempfänger" aus. Der inländische leistungsempfangende Unternehmer - also auch jeder Arzt im Rahmen der Ordination - hat die darauf entfallende Umsatzsteuer zu berechnen, an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Man bezeichnet dies als „Übergang der Steuerschuld" bei der Umsatzsteuer.

Daher sollte ein Arzt, welcher im Normalfall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und für den die zusätzlich an das Finanzamt fällige Umsatzsteuer einen Aufwand darstellt beim Vergleich von Angeboten inländischer und ausländischer Dienstleister unbedingt die noch fällig werdende Umsatzsteuer berücksichtigen.

Umgekehrt gilt diese EU- Regelung auch für österreichische Unternehmer, also auch Ärzte, welche im Ausland umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, beispielsweise einen Vortrag bei einem Ärztekongress halten. In diesem Fall wird die Honorarnote ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger" ausgestellt.

Die Regelung über den Übergang der Steuerschuld bei der Umsatzsteuer gilt nur im unternehmerischen Bereich („Business to business"), nicht aber im privaten Bereich („Business to Consumer").

Werden nicht Leistungen sondern Waren aus dem EU- Ausland von einem Arzt bezogen, sind wiederum andere Bestimmungen zu beachten:

  • Die Lieferung kann entweder unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer ohne ausländische Umsatzsteuer erfolgen, wobei dann in Österreich 20% Erwerbsteuer zu zahlen sind oder
  • mit ausländischer Umsatzsteuer (Voraussetzung: Käufer hat in diesem Jahr die Erwerbschwelle von 11.000,- nicht überschritten)

Leonhart + Leonhart - Steuerberatung für Ärzte

1070 Wien, Mariahilferstr. 74a


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