Leonhart und Leonhart
Wirtschaftstreuhand Gmbh + Co KG


03.11.2011

Der PKW in der Arztpraxis

Steuerabsetzposten für Kfz

 

Autokosten sind für viele niedergelassene Ärzte ein wichtiger Abschreibeposten. Wie groß dieser ist, hängt nicht zuletzt davon ab, in welchem Umfang das Fahrzeug für betriebliche und in welchem Umfang es für private Zwecke genutzt wird.

Die erste Frage lautet, ob man es als Privat-KFZ verwendet und Dienstfahrten mit dem amtlichen Kilometergeld abrechnet oder ob man ein Auto als Betriebsfahrzeug nutzt.

Pkw im Privatvermögen

Wird das KFZ weniger als zur Hälfte betrieblich genutzt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Das Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer wird geltend gemacht. Im Regelfall ist das für den angestellten Arzt mit selbstständigen Einkünften die optimale Lösung und der Standardfall.
  • Es werden sämtliche Kosten und auch die Abschreibung summiert, darauf der Prozentsatz der betrieblichen Nutzung angewendet (unter 50 %) und der entstehende Betrag als Betriebsausgabe geltend gemacht. In diesem Fall gelangt das „betrieblich" genutzte KFZ nicht in die Betriebssphäre, somit wirkt sich der Gewinn eines allfälligen Verkaufs in Zukunft steuerlich nicht aus. Diese Variante wird aufgrund des verbundenen Aufwandes eher selten zur Anwendung kommen.

Fahrzeug im Betriebsvermögen

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so stellt das KFZ sogenanntes „betriebsnotwendiges" Vermögen dar und muss ins Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Als maximaler steuerlich anerkannter Wert eines Autos gelten € 40.000,-. Wenn Sie ein Auto kaufen, das mehr kostet, so gilt der übersteigende Betrag als „Luxustangente". Da das Finanzamt davon ausgeht, dass damit höhere Kosten verbunden sind, müssen vor allem Versicherung, Wartungskosten und Zinsen für einen allfälligen Anschaffungskredit aliquot gekürzt werden.

Wird ein gebrauchtes KFZ gekauft, das zum Kaufzeitpunkt unter € 40.000 kostet und nicht älter als 5 Jahre ist, so
muss der ursprüngliche (!) Kaufpreis als Vergleichswert herangezogen werden. War der ursprüngliche Kaufpreis höher als € 40.000-, so kommt es ebenfalls zu einer Kürzung. Ein Sonderfall liegt bei Gebrauchtwagen, welche älter als 5 Jahre sind, vor: Bei diesen können die tatsächlichen Anschaffungskosten bis € 40.000,-angesetzt werden, auch wenn das Fahrzeug ursprünglich teurer war.

Gesetzliche Abschreibungsdauer


Die steuerliche Nutzungsdauer eines KFZ ist gesetzlich mit 8 Jahren festgelegt. Es dürfen also pro Jahr nur 12,5 % Abschreibung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ist auch für Leasing- Fahrzeuge anzuwenden. Wenn beispielsweise ein Leasingvertrag über 4 Jahre abgeschlossen wird, muß der steuerlich absetzbare Aufwand so umgerechnet werden, als ob 8 Jahre lang Leasingraten bezahlt würden.

Diese 8-jährige Nutzungsdauer gilt für Neu- und Gebrauchtwagen. Wenn Sie sich ein gebrauchtes KFZ kaufen, ist nur mehr die Restzeit auf 8 Jahre zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für sogenannten Kleinbusse oder Klein-LKW. Für diese gilt eine steuerliche Nutzungsdauer von 5 Jahren. Hier wäre theoretisch auch ein Vorsteuerabzug möglich.

Warum theoretisch? Ärzte sind mit der ärztlichen Heilbehandlung unecht umsatzsteuerbefreit, haben also in der Regel kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ausnahmen gibt es bei Ärzten mit Hausapotheken oder unter Umständen beispielsweise auch bei Verkauf diverser Produkte wie etwa Kontaktlinsen. Hier kann eine teilweise Rückerstattung stattfinden. Jedenfalls kommt das nur dort in Frage, wo auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaftet werden.

Einen Sonderfall stellt das Operating- Leasing dar: Dabei wird ein KFZ auf bestimmte Zeit gemietet. Diese Variante hat den Vorteil, dass die bezahlte Leasingrate ohne weitere Umrechnung absetzbar ist. Im Einzelfall sollte man aber überprüfen, ob diese ein solcher Vertrag auch wirtschaftlich sinnvoll ist.

 

Leonhart + Leonhart - Steuerberatung für Ärzte


<< zurück zur Übersicht



Interessiert? Fordern Sie hier unverbindlich nähere Informationen an!