Leonhart und Leonhart
Wirtschaftstreuhand Gmbh + Co KG
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Autokosten sind für viele niedergelassene Ärzte ein wichtiger Abschreibeposten. Wie groß dieser ist, hängt nicht zuletzt davon ab, in welchem Umfang das Fahrzeug für betriebliche und in welchem Umfang es für private Zwecke genutzt wird. Die erste Frage lautet, ob man es als Privat-KFZ verwendet und Dienstfahrten mit dem amtlichen Kilometergeld abrechnet oder ob man ein Auto als Betriebsfahrzeug nutzt. Pkw im Privatvermögen Wird das KFZ weniger als zur Hälfte betrieblich genutzt, gibt es zwei Möglichkeiten:
Fahrzeug im Betriebsvermögen Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so stellt das KFZ sogenanntes „betriebsnotwendiges" Vermögen dar und muss ins Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Als maximaler steuerlich anerkannter Wert eines Autos gelten € 40.000,-. Wenn Sie ein Auto kaufen, das mehr kostet, so gilt der übersteigende Betrag als „Luxustangente". Da das Finanzamt davon ausgeht, dass damit höhere Kosten verbunden sind, müssen vor allem Versicherung, Wartungskosten und Zinsen für einen allfälligen Anschaffungskredit aliquot gekürzt werden. Wird ein gebrauchtes KFZ gekauft, das zum Kaufzeitpunkt unter € 40.000 kostet und nicht älter als 5 Jahre ist, so Gesetzliche Abschreibungsdauer |
Die steuerliche Nutzungsdauer eines KFZ ist gesetzlich mit 8 Jahren festgelegt. Es dürfen also pro Jahr nur 12,5 % Abschreibung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ist auch für Leasing- Fahrzeuge anzuwenden. Wenn beispielsweise ein Leasingvertrag über 4 Jahre abgeschlossen wird, muß der steuerlich absetzbare Aufwand so umgerechnet werden, als ob 8 Jahre lang Leasingraten bezahlt würden.
Diese 8-jährige Nutzungsdauer gilt für Neu- und Gebrauchtwagen. Wenn Sie sich ein gebrauchtes KFZ kaufen, ist nur mehr die Restzeit auf 8 Jahre zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für sogenannten Kleinbusse oder Klein-LKW. Für diese gilt eine steuerliche Nutzungsdauer von 5 Jahren. Hier wäre theoretisch auch ein Vorsteuerabzug möglich.
Warum theoretisch? Ärzte sind mit der ärztlichen Heilbehandlung unecht umsatzsteuerbefreit, haben also in der Regel kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ausnahmen gibt es bei Ärzten mit Hausapotheken oder unter Umständen beispielsweise auch bei Verkauf diverser Produkte wie etwa Kontaktlinsen. Hier kann eine teilweise Rückerstattung stattfinden. Jedenfalls kommt das nur dort in Frage, wo auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaftet werden.
Einen Sonderfall stellt das Operating- Leasing dar: Dabei wird ein KFZ auf bestimmte Zeit gemietet. Diese Variante hat den Vorteil, dass die bezahlte Leasingrate ohne weitere Umrechnung absetzbar ist. Im Einzelfall sollte man aber überprüfen, ob diese ein solcher Vertrag auch wirtschaftlich sinnvoll ist.
Leonhart + Leonhart - Steuerberatung für Ärzte