Leonhart und Leonhart
Wirtschaftstreuhand Gmbh + Co KG


17.10.2011

Kaufpreis für Ordination ist voll abschreibbar

Höchstgericht hat entschieden

Der Preis, welchen der Erwerber an seinen Vorgänger für die Übernahme einer Kassenpraxis bezahlt, ist beim Käufer voll absetzbar. Dies ergibt sich aus einem Urteil des deutschen Höchstgerichtes (BFH 9.8.2011, VIII R 13/08). Strittig war die Vorgangsweise des Finanzamtes, welches einen Teil des bezahlten Kaufpreises als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassung" einstufte, wodurch für diesen Kaufpreisanteil keine Abschreibung mehr zustand.

Das deutsche Höchstgericht entschied gegen die Rechtsansicht des Finanzamtes und ermöglichte die volle Abschreibbarkeit des für die Ordination bezahlten Kaufpreises.

Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage hat dieses - wohlgemerkt in Deutschland ergangene - Judikat auf Österreich Auswirkungen.

In Österreich gilt der freiberufliche Praxiswert in der Regel als abnutzbares Wirtschaftsgut, das sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten ergibt und mit dem Ausscheiden des Ordinationsinhabers verflüchtigt. Die auch von der Finanzverwaltung akzeptierte Abschreibungsdauer liegt zwischen drei und fünf Jahren.

Mit der Frage, ob im Rahmen eines Ordinationskaufes ein zusätzlicher Vorteil aus dem Vorhandensein eines Kassenvertrages resultiert, hat sich in Österreich weder die Judikatur noch die Fachliteratur bisher konkret auseinandergesetzt.

Ein Kassenvertrag selbst hat jedenfalls keinen handelbaren Wert, da dieser an die Person des Arztes als Vertragspartner der Sozialversicherungsträger gebunden ist und nicht veräußerbar ist.

Davon losgelöst gilt der Patientenstock - dokumentiert durch die Patientenkartei - bei einer Arztpraxis als wesentliche Betriebsgrundlage.

Daher ist der Praxiswert - so wie vom deutschen Höchstgericht entscheiden - auch in Österreich im Regelfall zur Gänze abschreibbar.

 

Leonhart + Leonhart - Steuerberatung für Ärzte


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